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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 19/07 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 |
Schlagwörter | Verdeckte Gewinnausschüttung, Nahestehende Person, Vermögensvorteil, Zufluss |
Rechtsfrage: | Darf eine verdeckte Gewinnausschüttung, die einer dem Gesellschafter nahestehenden Person zufließt, dem betreffenden Gesellschafter nur dann steuerlich zugerechnet werden, wenn er selbst durch sie einen Vermögensvorteil erlangt? - Zeitpunkt des Zuflusses einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die aus laufendem Gehalt und einer im Folgejahr ausgezahlten Tantieme bestehende Gesamtausstattung des Geschäftsführers unangemessen ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 08.03.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1862/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 26 24 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.11.2010 |
Erledigungs-Az: | VIII R 19/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 05 11 |