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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 8/04
§§: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2, EStG § 25 Abs. 3 Satz 4, AO 1977 § 150 Abs. 2 Satz 2, AO 1977 § 150 Abs. 3
Schlagwörter Steuererklärung, Unterschrift, Telefax, Frist
Rechtsfrage: Reicht die dem Finanzamt per Telefax übermittelte Einkommensteuererklärung (bestehend aus Anschreiben, Mantelbogen mit Unterschrift, Anlagen N, KSO und V), für die das Gesetz die eigenhändige Unterschrift vorschreibt, fristwahrend für eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG aus? Ist für die Abgabe der Steuererklärung dem technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation ebenso Rechnung zu tragen, wie es die Rechtsprechung bei der Übermittlung bestimmender Schriftsätze in Prozessen mit Vertretungszwang bereits vollzogen hat? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 24.02.2003
Vorinstanz/AZ: 1 K 57/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 25 23
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision