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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvR 862/09 (BVerfG)
§§: EG Art. 43, EG Art. 56, EG Art. 234 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1, KStG 2002 § 8 b Abs. 5
Schlagwörter EG, Ertragsteuern, Niederlassungsfreiheit, Kapital, Kapitalverkehrsfreiheit, EuGH, Vorlagepflicht, Körperschaftsteuer, Steuerbefreiung, Dividende, Gewinnausschüttung, Verfassung, Gleichheit, Betriebsausgabe, Nichtabzugsfähige Betriebsausgabe, Schachtelstrafe, Hinzurechnung, Fiktion, Rechtfertigung
Rechtsfrage: Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit durch § 8 b Abs. 5 KStG 2002 a.F. - Anwendungsbereich von Grundfreiheiten - Keine Rechtfertigung von Gemeinschaftsrechtsverstößen durch fiskalische Erwägungen - Erfordernis eines Vorabentscheidungsersuchens - Verfassungsmäßigkeit des § 8 b Abs. 5 KStG 2002 - Verfassungsbeschwerde
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 26.11.2008
Vorinstanz/AZ: I R 7/08
Vorinstanz/Fundstelle: BFHE 224 S. 50
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 09 88
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 11.04.2012
Erledigungs-Az: 2 BvR 862/09
Erledigungs-Vermerk: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 09 99