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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 48/07 (BFH) | 
| §§: | EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 a, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 | 
| Schlagwörter | Doppelte Haushaltsführung, Zweitwohnung, Angemessenheit, Notwendigkeit | 
| Rechtsfrage: | Höhe der abziehbaren Mehraufwendungen für eine Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung bei den Sonderbetriebsausgaben eines Rechtsanwalts einer Sozietät: Sind die notwendigen und angemessenen Mehraufwendungen auf eine 60 qm große Zweitwohnung beschränkt? Ist beim Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 EStG (anders als in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) eine Beschränkung auf "notwendige" Mehraufwendungen überhaupt vorgesehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG München | 
| Vorinstanz/Datum: | 27.06.2007 | 
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 621/05 | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2007 S. 1939 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 29 73 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 16.03.2010 | 
| Erledigungs-Az: | VIII R 48/07 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 21 18 |