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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 62/02
§§: AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2
Schlagwörter Änderung, Neue Tatsache, Grobes Verschulden, Schätzung, Fristversäumnis
Rechtsfrage: Kommt eine Berichtigung eines Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 wegen nachträglich bekanntgewordener steuermindernder Tatsachen (hier: Abgabe der Steuererklärung) in Betracht, wenn der Steuerpflichtige trotz mehrmaliger Aufforderung des Finanzamts (FA) die Steuererklärung nicht fristgerecht einreicht, das FA die Besteuerungsgrundlagen schätzt, mithin bis zum Erlass des Steuerbescheides ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegt, und den Steuerpflichtigen möglicherweise nur ein einfaches Verschulden daran trifft, dass er die Einspruchsfrist versäumt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 29.08.2000
Vorinstanz/AZ: 8 K 729/99 und 8 K 730/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 30 90
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.09.2004
Erledigungs-Az: IV R 62/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 40 20