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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 57/12 (BFH)
§§: EStG § 64 Abs. 2 Satz 1, EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2
Schlagwörter Kindergeld, Enkel, Gemeinschaftsrecht, Familie
Rechtsfrage: Vorrang der im EU-Ausland lebenden Großeltern nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG: Kann die Auszahlung von Kindergeld an einen Elternteil mit der Begründung abgelehnt werden, der vorrangige Kindergeldanspruch stehe gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG den im EU-Ausland wohnhaften Großeltern zu, für die aufgrund der sog. Familienbetrachtung nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ein Wohnsitz in Deutschland fingiert wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 08.11.2012
Vorinstanz/AZ: 12 K 655/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 05 58
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.06.2016
Erledigungs-Az: III R 57/12 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren III R 57/12 ist durch Beschluss vom 26.11.2014 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-378/14 ausgesetzt. -- Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 23 43