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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 37/05 |
§§: | EigZulG § 3, EigZulG § 2, EStG § 10 i, AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 |
Schlagwörter | Förderzeitraum, Anschaffung, Wirtschaftliches Eigentum, Vorkostenpauschale |
Rechtsfrage: | Beginn des Förderzeitraums: Führen die bei der Übertragung eines Grundstücks mit drei Wohneinheiten von Vater auf Tochter (Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten zum 1.12.1998) getroffenen Vereinbarungen über Wohnungsrecht, Nießbrauch und Rückübertragungsverpflichtung dazu, dass das wirtschaftliche Eigentum erst mit dem Tod des Vaters im Jahr 1999 - und nicht bereits im Jahr 1998 - übergeht, sodass auch der Förderzeitraum gemäß § 3 EigZulG erst im Jahr 1999 beginnt? Hat die erst im Jahr 1999 eingetretene Entgeltlichkeit des Anschaffungsvorgangs (die an die Geschwister zu leistenden Abfindungszahlungen waren erst nach dem Tod des Vaters im Jahr 1999 fällig) zur Folge, dass der Förderzeitraum für die Eigenheimzulage erst im Jahr 1999 beginnt? Gewährung der Vorkostenpauschale gemäß § 10 i EStG für das Jahr 1999? Zulassung der Revision durch das FG zur Auslegung des Begriffs der "Anschaffung" im Zusammenhang mit der Bestimmung des Beginns des Förderzeitraums i.S. von § 3 EigZulG. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 10.08.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 420/01 und 12 K 421/01 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.03.2007 |
Erledigungs-Az: | IX R 37/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 32 42 |