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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 33/13 (BFH) |
§§: | EStG § 33, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Zumutbare Belastung, Krankheitskosten, Sozialhilfe, Existenzminimum, Verfassungsmäßigkeit, außergewöhnliche Belastung |
Rechtsfrage: | Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der zumutbaren Belastung bei Arzneimittelzuzahlungen und der sog. Praxisgebühr: Sind Krankheitskosten, soweit sie dem sozialhilfegleichen Versorgungsniveau entsprechen, unter Anwendung der Grundsätze des Beschlusses des BVerfG vom 13.2.2008 2 BvL 1/06 (BVerfGE 120 S. 125 = SIS 08 16 87) ohne Abzug der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 14.06.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 28/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 32 14 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.09.2015 |
Erledigungs-Az: | VI R 33/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 30 66 |