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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-550/08 (EuGH)
§§: Richtlinie 92/12/EWG Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1, Richtlinie 92/12/EWG Art. 15 Abs. 4, Richtlinie 92/12/EWG Art.18 Abs. 1, ZK Art. 84 Abs. 1 Buchst. a
Schlagwörter EG, EU, innergemeinschaftlicher Versand, Tabakwaren, Veredelung, Nachweis, Verbrauchsteuer, Steueraussetzung, Nichtgemeinschaftsware
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 erster Gedankenstrich der RL Nr. 92/12/EWG dahingehend auszulegen, dass verbrauchsteuerpflichtige Nichtgemeinschaftswaren, die sich im Verfahren der aktiven Veredelung nach Art. 84 Abs. 1 Buchst. a der VO (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex - ZK) befinden, auch dann als unter Steueraussetzung stehend gelten, wenn sie erst nach der Einfuhr nicht verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der aktiven Veredelung aus diesen hergestellt werden, so dass entsprechend dem 15. Erwägungsgrund der RL Nr. 92/12/EWG bei deren Beförderung kein Begleitpapier nach Art. 18 Abs. 1 der RL Nr. 92/12/EWG zu verwenden ist? - 2. Wenn die erste Frage zu verneinen ist: Ist Art. 15 Abs. 4 der RL Nr. 92/12/EWG dahingehend auszulegen, dass der Nachweis dafür, dass der Empfänger die verbrauchsteuerpflichtigen Waren übernommen hat, auch in anderer Weise geführt werden kann als mittels des in Art. 18 der RL Nr. 92/12/EWG genannten Begleitdokuments?
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 13.11.2008
Vorinstanz/AZ: 14 K 1837/05
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2009 Nr. C 69 S. 19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 04 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.03.2010
Erledigungs-Az: Rs C-550/08