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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-204/13 (EuGH) |
§§: | UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 2 Abs. 1, UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 3 Buchst. a |
Schlagwörter | EU, EG, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Gründungsgesellschafter, GbR, Steuerberatungs-GbR, Mandantenstamm, Überlassung, unentgeltlich |
Rechtsfrage: | Sind Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 2 Buchst. a RL 77/388/EWG unter Berücksichtigung des Neutralitätsprinzips dahingehend auszulegen, dass ein Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, der von der GbR einen Teil des Mandantenstammes nur zu dem Zweck erwirbt, diesen unmittelbar anschließend einer unter seiner maßgeblichen Beteiligung neu gegründeten Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung zu überlassen, zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstammes berechtigt sein kann? |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 20.02.2013 |
Vorinstanz/AZ: | XI R 26/10 |
Vorinstanz/Fundstelle: | DStR 2013 S. 808 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 11 15 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 13.03.2014 |
Erledigungs-Az: | Rs C-204/13 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 08 07 |