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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 89/02 | 
| §§: | EStG § 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2, AO 1977 § 42, EStG § 4 a Abs. 2 Nr. 2 | 
| Schlagwörter | Abweichendes Wirtschaftsjahr, Missbrauch, Personengesellschaft, Wahlrecht | 
| Rechtsfrage: | Stellt die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahr (1. Februar bis 31. Januar) bei einer GmbH & Co. KG, die als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Grundbesitz an eine Schwesterpersonengesellschaft vermietet, einen Gestaltungsmissbrauch (zur Erlangung einer "Steuerpause") dar? - Zulassung durch FG - | 
| Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 30.09.2002 | 
| Vorinstanz/AZ: | IV 789/95 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 12 62 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 16.12.2003 | 
| Erledigungs-Az: | VIII R 89/02 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 22 67 | 
