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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 54/09 (BFH)
§§: EStG § 8 Abs. 1
Schlagwörter Zuschlag, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Einzelbewertung, Auslegung, Rechtsfortbildung, Grundgesetz, Betriebsstätte, Dienstwohnung
Rechtsfrage: Bewegt sich die Rechtsprechung des BFH (Ermittlung des Zuschlags gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG abhängig vom Umfang der tatsächlichen Nutzung durch Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG je Entfernungskilometer) noch in den Grenzen der zulässigen Auslegung einer Rechtsnorm oder sind die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten und stellt diese hier einen Verstoß gegen das Wesentlichkeitsgebot des GG dar? Erfordern es die Besonderheiten des Pfarramtes, die Pfarrdienstwohnung als den Begriff der "Wohnung" verdrängende Betriebsstätte anzuerkennen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 16.03.2009
Vorinstanz/AZ: 11 K 3700/05
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 20 37
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.09.2010
Erledigungs-Az: VI R 54/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 40 54