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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 36/08 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 9 Abs. 1, EStG § 7 g, FGO § 76 Abs. 2, FGO § 96, FGO § 119 Nr. 6
Schlagwörter Betriebsausgabe, Werbungskosten, Rechtliches Gehör, Hinweispflicht, Sachaufklärungspflicht
Rechtsfrage: Berücksichtigung diverser Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten; Abgrenzung von privaten und erwerbsbedingten Aufwendungen: 1. Hat das FG den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ohne mündliche Verhandlung entschieden und einen Schriftsatz des Finanzamts erst mit dem Urteil versandt hat? - 2. Hat das FG seine Hinweispflicht verletzt, weil es nicht zum weiteren Sachvortrag bzw. zur Vorlage weiterer Nachweise aufgefordert hat? - 3. Verletzung der Sachaufklärungspflicht? - 4. Ist das Urteil teilweise nicht mit Gründen versehen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Bremen
Vorinstanz/Datum: 16.03.2007
Vorinstanz/AZ: 1 K 422/02 (3)
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 31.08.2010
Erledigungs-Az: VIII R 36/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 36 94