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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI B 248/01 |
§§: | EStG § 2, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, GG Art. 1, GG Art. 2, GG Art. 3, GG Art. 6, GG Art. 12, GG Art. 14, EG-Vertrag Art. 141 |
Schlagwörter | Einkommensteuer, Hausfrau, Gleichheit, Verfassung, EG |
Rechtsfrage: | Verstößt die Tatsache, dass das EStG die Tätigkeit einer Hausfrau nicht als Einkunftsquelle anerkennt gegen höherrangiges Recht (hier: keine Anerkennung einer Abschreibung als Werbungskosten für eine Einbauküche)? |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 16.08.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 582/00 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 1598 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 83 71 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.08.2002 |
Erledigungs-Az: | VI B 248/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet |