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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | XI R 32/04 |
| §§: | EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, GG Art. 14 Abs. 1, GG Art. 12, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 103 Abs. 1, FGO § 76 |
| Schlagwörter | Entschädigung, Einheitlichkeit, Außerordentliche Einkünfte, Zusammenballung, Abfindung, Verfahrensdauer, Eigentum, Beruf, Rechtliches Gehör |
| Rechtsfrage: | 1. Beurteilung der Zahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, die in einem Vergleich als Abfindung und als Schmerzensgeld wegen Rufschädigung bezeichnet wurden, als einheitliche oder getrennte Entschädigung(en) gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG? - 2. Ist auf den Betrag, der in dem Vergleich (vgl. 1) als Abfindung bezeichnet wurde, die Tarifbegünstigung des § 34 EStG anzuwenden, oder liegen aufgrund fehlender Zusammenballung (Auszahlung der vereinbarten Zahlungen in Raten verteilt auf zwei Veranlagungszeiträume) keine außerordentlichen Einkünfte vor; evtl. Ausnahmefall wegen der ungewöhnlichen Höhe gegeben? - 3. Verfassungsverstöße: Überlange Verfahrensdauer als Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG; Nichterhebung angebotener Beweise und unterlassene Zeugenvernehmung als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG; Verweigerung der Tarifermäßigung als Verstoß gegen Art. 12 und 14 GG; Verfahrensmangel: Unzureichende Sachverhaltsaufklärung. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
| Vorinstanz/Datum: | 06.04.2004 |
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 123/96 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 03 24 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 16.11.2005 |
| Erledigungs-Az: | XI R 32/04 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |