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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 162/00 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b S. 2 |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, Arbeitsplatz |
Rechtsfrage: | Steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wenn der vom Arbeitgeber bereitgestellte Arbeitsplatz zwar grundsätzlich für die vom Kläger ausgeübte berufliche Tätigkeit als Bankangestellter nutzbar ist, nicht jedoch für die zu Hause erbrachten und vom Arbeitgeber vergüteten Überstunden? Können subjektiv unterschiedlich bewertbare Eigenschaften des Arbeitsumfeldes für das Vorliegen oder Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes überhaupt bedeutsam sein? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 24.02.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 5471/98 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 61 47 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.08.2003 |
Erledigungs-Az: | VI R 162/00 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 45 00 |