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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 26/00 |
§§: | UStG § 3 Abs 1 J: 1980, UStG § 3 Abs 2 J: 1980, UStG § 18 Abs 19 J: 1980, UStDV § 59 Abs 1 Nr 1 J: 1980 |
Schlagwörter | Leasing, full service-Leasingvertrag, Kraftstofflieferung, Empfänger, Kraftstoffverwaltung |
Rechtsfrage: | Ist in sog. "full service-Leasingverträgen", die das Recht des Leasingnehmers begründen, gegen Zahlung der entstehenden Benzinkosten und einer zusätzlichen Gebühr für Rechnung des Leasinggebers Kraftstoff zu tanken, der Leasinggeber oder der Leasingnehmer Empfänger der Kraftstofflieferungen? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 24.02.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1713/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 56 45 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.04.2003 |
Erledigungs-Az: | V R 26/00 |
Erledigungs-Vermerk: | BFH-Beschluss vom 22.2.2001, V R 26/00 (Vorlage an den EuGH) |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 28 92 |