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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 21/00 |
§§: | BewG 1985 § 103 Abs 2, BewG § 6, BewG § 8, BewDV 1935 § 53 Abs 4 |
Schlagwörter | Lebensversicherung, Schlussgewinnanteil, Schulden, Einheitswert des Betriebsvermögens |
Rechtsfrage: | Sind Schlussgewinnanteile von Lebensversicherungsgesellschaften, die in dem mit dem Bewertungsstichtag beginnenden Jahr ausgezahlt werden, als Schulden in voller Höhe oder - entsprechend der Regelung in § 53 Abs. 4 BewDV 1935 für Rücklagen der Beitragsrückerstattungen - nur in Höhe von 90 vom Hundert ihres Werts abzugsfähig. - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 24.02.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 2387/95 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 56 01 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.04.2003 |
Erledigungs-Az: | II R 21/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 36 81 |