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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IV R 43/98 | 
| §§: | BerlinFG § 21 Abs. 1 Nr. 2 | 
| Schlagwörter | Berlinförderungsgesetz, Steuerermäßigung, Wohnsitz, Gewöhnlicher Aufenthalt | 
| Rechtsfrage: | Strittig ist, ob dem Kl. die Ermäßigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BerlinFG zusteht, weil fraglich ist, ob er sich in den Streitjahren vorwiegend in Berlin (West) aufgehalten hat, die Berliner Wohnung bestand angeblich nur aus einer Dachkammer, Familienwohnsitz war im Bundesgebiet. -Zulassung durch FG | 
| Vorinstanz: | FG Köln | 
| Vorinstanz/Datum: | 30.10.1997 | 
| Vorinstanz/AZ: | 14 K 2070/92 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 17.12.1998 | 
| Erledigungs-Az: | IV R 43/98 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 99 50 10 | 
