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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 3/19 (BFH) |
§§: | InvStG § 12, InvStG § 15 Abs. 1, InvG § 43 Abs. 4 Nr. 6, InvG § 44 Abs 1 Satz 3 Nr. 4 a |
Schlagwörter | Ausschüttung, Verwendungsreihenfolge, Wahlfreiheit, Bewertungsdifferenz |
Rechtsfrage: | Ist die aufgrund der vom Investmentrecht abweichenden investmentsteuerrechtlichen Regelungen entstehende Differenz, welche zu einer investmentrechtlichen Mehrausschüttung führt, als nicht steuerbare Substanzausschüttung zu qualifizieren? - Steht es einer Investmentgesellschaft bei Fassung des Ausschüttungsbeschlusses frei, welche Bestandteile ihrer verfügbaren Mittel sie an die Anleger ausschüttet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 11.12.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 867/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 05 01 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.05.2023 |
Erledigungs-Az: | VIII R 3/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 13 06 |