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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-543/19 (EuGH) |
§§: | DVO (EU) 2015/82 Art. 1, DVO (EU) 2015/82 Art. 2 Abs. 1 |
Schlagwörter | EG, EU, Antidumpingzoll, Erstattung |
Rechtsfrage: | 1. Steht es unter den Bedingungen des Ausgangsrechtsstreits der Befreiung von dem in Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 eingeführten Antidumpingzoll gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung entgegen, dass eine Verpflichtungsrechnung gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) dieser Verordnung nicht den in Ziffer 9 des Anhangs dieser Verordnung genannten Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87, sondern den Beschluss 2008/899/EG nennt? - 2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Darf eine Verpflichtungsrechnung, die die Voraussetzungen des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 erfüllt, im Rahmen eines Verfahrens zur Erstattung von Antidumpingzöllen vorgelegt werden, um die Befreiung von dem in Art. 1 dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzoll gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung zu erlangen? |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 01.07.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 180/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 10 88 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 15.10.2020 |
Erledigungs-Az: | Rs C-543/19 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 17 97 |