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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-370/11 (EuGH)
§§: EWR-Abkommen Art. 36, EWR-Abkommen Art. 40, Richtlinie 85/611/EWG
Schlagwörter EG, EU, Rückkauf, Aktien, Kapitalverkehrsfreiheit, Belgien, Gewinn, Steuerbefreiung
Rechtsfrage: Ist das Königreich Belgien seinen Verpflichtungen aus den Art. 36 und 40 des EWR-Abkommens dadurch nicht nachgekommen, dass es Bestimmungen aufrechterhalten hat, wonach die Gewinne, die mit dem Rückkauf von Aktien von Organismen für gemeinsame Anlagen erzielt wurden, die über keine Genehmigung i.S. der RL 85/611/EWG verfügen, steuerfrei sind, wenn diese Organismen in Belgien niedergelassen sind, während Gewinne, die mit dem Rückkauf von Aktien derartiger Organismen mit Sitz in Norwegen oder Island erzielt wurden, steuerpflichtig sind?
Vorinstanz: Kommission ./. Königreich Belgien
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 290 S. 2
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 10.05.2012
Erledigungs-Az: Rs C-370/11