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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 48/03 |
§§: | EStG § 4 Abs. 4 a, EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, EStG § 52 Abs. 11, EStG § 52 Abs. 15 Satz 6, StBereinG 1999 |
Schlagwörter | Entnahme, Überentnahme, Unterentnahme, Landwirtschaft, Stichtag |
Rechtsfrage: | 1. Erfüllt die gemäß § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG bis zum 31.12.1998 vorzunehmende Überführung von Wohnungen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen in das Privatvermögen den Entnahmetatbestand des § 4 Abs. 4 a EStG i.d.F. des StBereinG 1999? - 2. Sind Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.1999 geendet haben, bei der nach § 4 Abs. 4 a EStG vorzunehmenden Ermittlung von Über- und Unterentnahmen, die das Jahr 1999 betreffen, zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 16.10.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 2448/02 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 02 55 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.06.2006 |
Erledigungs-Az: | IV R 48/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 37 13 |