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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 108/99
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 6,7
Schlagwörter Kindergeld, Volljährigkeit, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag
Rechtsfrage: Sind die nach Vollendung des 18. Lebensjahres zugeflossenen Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge des ganzjährig in Ausbildung stehenden Kindes voll diesem Zeitraum zuzurechnen oder anteilmäßig auf das gesamte Kalenderjahr aufzuteilen? Besteht der Kindergeldanspruch allein deshalb, weil die Jahreseinkünfte und Bezüge insgesamt unter dem Grenzbetrag von 12.000 DM liegen? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 08.06.1999
Vorinstanz/AZ: 6 K 6549/98 Kg
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 03 57
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.12.2001
Erledigungs-Az: VI R 108/99 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 58 19