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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IV R 28/10 (BFH) |
| §§: | GewStG § 8 Nr. 1, BGB § 241, HGB § 247 |
| Schlagwörter | Dauerschuldzinsen, Factoring, Ware, Schuld, Erfüllungsrückstand, Hinzurechnung |
| Rechtsfrage: | Dient ein Factoring-Vertrag, bei dem der Factor sowohl das Delkredere-Risiko als auch das Inkasso bezüglich der Warenverkaufsforderungen übernommen hat, der dauernden Verstärkung des Betriebskapitals? Sind Zinsaufwendungen für erhaltene Factoring-Vorauszahlungen als Dauerschuldentgelte dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, oder scheidet eine Hinzurechnung bereits deshalb aus, weil kein Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und dem Factor bestand? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 06.05.2010 |
| Vorinstanz/AZ: | 11 K 358/07 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 25 32 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 06.06.2013 |
| Erledigungs-Az: | IV R 28/10 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 28 21 |