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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 50/17 (BFH)
§§: EStG § 10 d Abs. 4 Satz 4, EStG § 10 d Abs. 4 Satz 5, AO § 350, KStG § 8 Abs. 1, GewStG § 35 b Abs. 2 Satz 2, GewStG § 35 b Abs. 2 Satz 3, GewStG § 10 a, FGO § 40 Abs. 2
Schlagwörter Verlustfeststellung, Bindungswirkung, Steuerbescheid, Änderungsmöglichkeit, Beschwer
Rechtsfrage: Änderungsmöglichkeit des Steuerbescheids als Voraussetzung für die Änderung des Verlustfeststellungsbescheids: Bleibt es für den Verlustfeststellungsbescheid bei der Bindungswirkung des § 10 d Abs. 4 Satz 4 EStG bzw. des § 35 b Abs. 2 Satz 2 GewStG (jeweils i.d.F. des JStG 2010), wenn eine Änderung des Steuerbescheids des Verlustentstehungsjahres unabhängig von der fehlenden betragsmäßigen Auswirkung auch verfahrensrechtlich nicht möglich ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 06.04.2017
Vorinstanz/AZ: 10 K 10105/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 13 03
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.05.2018
Erledigungs-Az: XI R 50/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 09 89