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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 58/01 |
§§: | EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 63 Abs. 1 |
Schlagwörter | Kindergeld, Pflegekind, Kostenbeteiligung, Betreuung |
Rechtsfrage: | Kein Kindergeldanspruch für zwei in den Haushalt des Klägers in Vollzeitpflege aufgenommene und betreute Kinder (5 und 9 Jahre), für deren Versorgung Pflegegeld in Höhe von monatlich ca. 740 DM und Erziehungsgeld von rund 1.200 DM je Kind vom Jugendamt gezahlt werden, weil dadurch vom Kläger kein wesentlicher Unterhaltsbeitrag mehr geleistet wird und er für die Vollzeitpflege entlohnt wird. Zur Bewertung der Betreuungsleistung als nicht unwesentlicher Unterhaltsbeitrag (20 v.H. der Gesamtunterhaltskosten). - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 16.03.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 1808/00 Kg |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 80 56 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.02.2003 |
Erledigungs-Az: | VIII R 65/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 65/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 41 64 |