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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 33/02 |
§§: | UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1980 § 15 Abs. 2 Nr. 1, UStG 1980 § 4 Nr. 9 Buchst. a, AO 1977 § 42, RL 77/388/EWG Art. 17 |
Schlagwörter | Vorsteuerabzug, Gestaltungsmissbrauch |
Rechtsfrage: | Kann die Vorsteuer aus dem Kauf des Nutzungsrechts an einem Bürogebäude abgezogen werden oder liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor? (Die Klägerin erwarb von einer GmbH die Nutzungsrechte an einem Bürogebäude. Die GmbH hatte dieses Gebäude auf einem nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstück errichtet. Sie war lt. Vertrag mit der Vermieterin zur entgeltlichen Übertragung des Nutzungsrechts befugt. Für die Veräußerung des Nutzungsrechts an dem Gebäude stellte die GmbH der Klägerin eine Rechnung aus, in der sie die USt offen auswies. Das FA untersagte den Vorsteuerabzug unter Berufung auf § 42 AO). - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 14.06.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 6049/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 13 01 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.03.2003 |
Erledigungs-Az: | V R 33/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 37 60 |