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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 19/04 |
§§: | EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4, EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 |
Schlagwörter | Lebensversicherung, Zinsen, Kapitaleinkünfte, Verwendung |
Rechtsfrage: | Steuerpflicht der Zinsen aus einer Lebensversicherung, wenn diese zur Sicherung für ein Darlehen zum Erwerb von vermieteten Immobilien, beschränkt auf die Höhe des Kaufpreises, abgetreten, der Kaufpreis aber anschließend wieder teilweise erstattet worden ist, trotz der Erstattung sowohl das Darlehen als auch die Höhe der zur Sicherung eingesetzten Lebensversicherung entgegen Rz. 21 des BMF-Schreibens in BStBl I 2000, 1118 nicht an die Höhe des reduzierten Kaufpreises angepasst worden sind und zudem nicht feststeht, wozu die Kaufpreiserstattung verwendet wurde? Ggf. volle Steuerpflicht trotz einer nur teilweisen steuerschädlichen Verwendung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 29.01.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 6640/01 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 20 45 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.10.2005 |
Erledigungs-Az: | VIII R 19/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 07 77 |