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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 43/01 |
§§: | EStG § 4 Abs. 4, EStG § 7, AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 1 |
Schlagwörter | Betriebsausgabe, Mietereinbau, Wirtschaftliches Eigentum, Absetzung für Abnutzung, Nutzungsdauer, Wirtschaftsgut, Mieterumbau, Nettoprinzip, Mietverhältnis, Eltern, Kind |
Rechtsfrage: | 1. Sind Aufwendungen für einen Mietereinbau (Ausbau des Speichers zur ausschließlich betrieblichen Nutzung) im Rahmen eines Mietverhältnisses zwischen Vater und Tochter entsprechend der Ausführungen im BFH-Beschluss GrS 1/97 vom 23.8.1999 auch dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn kein wirtschaftliches Eigentum vorliegt? Können die Einbauten entsprechend der Dauer des Mietvertrages oder nur i.H.d. Gebäude-AfA abgesetzt werden? - 2. Auslegung des Mietvertrags, ob im Streitfall der Mieterin ein Entschädigungsanspruch hinsichtlich des Einbaus auch bei Kündigung des Mietverhältnisses zusteht, der wirtschaftliches Eigentum begründet. - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 30.06.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 4079/97 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 89 83 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.05.2004 |
Erledigungs-Az: | XI R 43/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 35 91 |