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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-26/16 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 138 Abs. 2 Buchst. a
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Steuerbefreiung, Mehrwertsteuerbefreiung, entgeltliche Lieferung, Kraftfahrzeug, Binnenmarkt
Rechtsfrage: 1. Läuft es Art. 138 (Abs. 2 Buchst. a) der RL 2006/112/EG zuwider, wenn innerstaatliche Rechtsvorschriften (Art. 1 Buchst. e und 14 Buchst. b der Mehrwertsteuerregelung für innergemeinschaftliche Umsätze) für die Anerkennung der Mehrwertsteuerbefreiung bei einer entgeltlichen Lieferung neuer Fahrzeuge, die vom Erwerber aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, verlangen, dass der Erwerber in diesem Mitgliedstaat niedergelassen oder wohnhaft ist? - 2. Steht Art. 138 (Abs. 2 Buchst. a) der RL 2006/112/EG einer Verweigerung der Steuerbefreiung im Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung in einer Situation entgegen, in der das erworbene Fahrzeug nach Spanien befördert wurde, wo es Gegenstand einer touristischen Zulassung war, die vorübergehender Natur ist und der in den Art. 8 bis 11, 13 und 15 des spanischen Königlichen Dekrets (Real Decreto) Nr. 1571/1993 vom 10.9.1993 vorgesehenen Steuerregelung unterliegt? - 3. Läuft es Art. 138 (Abs. 2 Buchst. a) der RL 2006/112/EG zuwider, wenn von dem Lieferanten des neuen Fahrzeugs die Entrichtung der Mehrwertsteuer in einer Situation verlangt wird, in der weder geklärt ist, ob die touristische Zulassung auf eine der in den Art. 11 und 15 des spanischen Königlichen Dekrets (Real Decreto) Nr. 1571/1993 vom 10.9.1993 vorgesehenen Arten erloschen ist oder nicht, noch ob infolge des Erlöschens dieser Zulassung Mehrwertsteuer entrichtet wurde oder noch entrichtet wird? - 4. Läuft es Art. 138 (Abs. 2 Buchst. a) der RL 2006/112/EG sowie den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zuwider, wenn von dem Lieferanten eines neuen Fahrzeugs, das in einen anderen Mitgliedstaat versandt wird, die Entrichtung der Mehrwertsteuer in einer Situation verlangt wird, in der - der Erwerber dem Lieferanten vor der Versendung mitgeteilt hat, dass er im Bestimmungsmitgliedstaat wohne, und ihm ein Dokument vorgelegt hat, das nachweist, dass ihm in diesem Mitgliedstaat eine Ausländeridentitätsnummer erteilt wurde, wobei darauf ein Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat angegeben ist, der nicht mit dem von ihm angegebenen übereinstimmt; - der Erwerber dem Lieferanten nachträglich Unterlagen vorgelegt hat, die belegen, dass das erworbene Fahrzeug im Bestimmungsmitgliedstaat einer technischen Überprüfung unterzogen wurde und ihm dort eine touristische Zulassung erteilt wurde; - nicht bewiesen ist, dass der Lieferant mit dem Erwerber im Sinne einer Vermeidung der Mehrwertsteuerentrichtung zusammengewirkt hat; - die Zollbehörden auf der Grundlage der Unterlagen, über die der Lieferant verfügte, der Aufhebung der Fahrzeug-Zollerklärung keine Hindernisse in den Weg gelegt haben?
Vorinstanz: Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD) (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 136 S. 9
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.06.2017
Erledigungs-Az: Rs C-26/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 10 08