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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 23/02
§§: AO § 174 Abs. 4, AO § 174 Abs. 3 , FGO § 110
Schlagwörter Bindungswirkung, Berichtigung, Rechtskraft
Rechtsfrage: 1. Kommt es für die Bindungswirkung des § 110 FGO allein darauf an, worüber das FG entschieden hat? 2. Kann ein rechtskräftig bestätigter Steuerbescheid wegen Vorrang der Rechtskraft (§ 110 Abs. 1 FGO) nach § 174 AO geändert werden? 3. Gilt der Vorrang der Rechtskraft auch bei widerstreitenden Urteilen? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 18.04.2002
Vorinstanz/AZ: 15 K 7740/99
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2002 S. 886
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 70 67
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.03.2004
Erledigungs-Az: V R 23/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 27 04