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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-48/13 (EuGH)
§§: AEUV Art. 49, AEUV Art. 54, EG Art. 43, EG Art. 48, EWR-Abkommen Art. 31, EWR-Abkommen Art. 34
Schlagwörter EG, EU, Verlustabzug, Betriebsstätte, Nachbesteuerung, Niederlassungsfreiheit, Mitgliedstaat
Rechtsfrage: Hindern Art. 49 AEUV i.V.m. Art. 54 AEUV (früher Art. 43 EG i.V.m. Art. 48 EG) und Art. 31 des EWR-Abkommens i.V.m. Art. 34, dass einen Mitgliedstaat, der einer gebietsansässigen Gesellschaft den laufenden Abzug von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte gestattet, an einer vollständigen Nachbesteuerung der Verluste der Betriebsstätte (in dem Umfang, in dem ihnen keine Gewinne in späteren Jahren entsprechen) bei der genannten Gesellschaft, wenn die Betriebsstätte geschlossen wird und in diesem Zusammenhang ein Teil ihres Geschäfts an eine verbundene Gesellschaft übertragen wird, die im gleichen Staat wie die Betriebsstätte ansässig ist, und davon auszugehen ist, dass die Möglichkeiten der Berücksichtigung der betreffenden Verluste ausgeschöpft sind?
Vorinstanz: Østre Landsret (Dänemark)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2013 Nr. C 101 S. 11
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.07.2014
Erledigungs-Az: Rs C-48/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 21 51