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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 65/15 (BFH) |
§§: | KStG § 38 Abs. 5, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3, KStG § 34 Abs. 16 Satz 2, EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. e Satz 1, HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Körperschaftsteuererhöhung, Unterstützungskasse, Option, Antragsfrist, Rückstellung, Abzinsung |
Rechtsfrage: | 1. Ist bei der Klägerin, einer körperschaftsteuerbefreiten Unterstützungskasse, der Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 23.9.2008 (IV C 7-S 2862/07/10001 = SIS 08 38 71) eröffnet, sodass aufgrund Antrags nach § 34 Abs. 16 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 dem FA kein Anspruch aus dem Ansatz des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach § 38 Abs. 5 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 zusteht? - 2. Ist im Rahmen der Berechnung des Begrenzungsbetrags nach § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 eine (abgezinste) Rückstellung für die Verpflichtung zur Erbringung der Unterstützungsleistungen zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 10.08.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 201/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 25 40 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.09.2017 |
Erledigungs-Az: | I R 65/15 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision Klägerinn: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils --- Revision Finanzamt: Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 26 03 |