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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 13/17 (BFH) |
§§: | EStG § 7 g Abs. 1, EStG § 7 g Abs. 3 |
Schlagwörter | Investitionsabzugsbetrag, Rückgängigmachung |
Rechtsfrage: | Darf ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 EStG noch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7 g Abs. 3 EStG bereits erfüllt waren? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 06.06.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 2876/13 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2017 S. 1430 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 13 68 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.03.2019 |
Erledigungs-Az: | X R 13/17 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 13 76 |