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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-118/96 (EuGH) |
§§: | EGV Art. 6, EGV Art. 59, EGV Art. 60, EGV Art. 73 b, EGV Art. 73 d |
Schlagwörter | Lebensversicherung, Versicherung, Versicherungssparen |
Rechtsfrage: | Verstößt es, wenn in einem Mitgliedstaat die Besteuerung des Versicherungssparens bei inländischen Lebensversicherungsgesellschaften und bei ausländischen Lebensversicherungsgesellschaften, die in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind und dort ihre Versicherungsgeschäfte betreiben, technisch wie eine nach dem Ertrag aus dem Versicherungskapital pauschal berechnete Steuer ausgeformt ist, die vom Versicherer erhoben wird, gegen die Art. 6, 59, 60 oder 73 b und 73 d EGV wenn - in der Absicht, zwischen dem inländischen und dem ausländischen Versicherungssparen die Wettbewerbsneutralität aufrechtzuerhalten - die Steuer auf die Versicherungsprämien erhoben wird, die von dem Versicherungsnehmer in dem Mitgliedstaat gemäß dem Lebensversicherungsvertrag entrichtet werden, den er mit einem Versicherungsgeber abgeschlossen hat, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und in dem erstgenannten Mitgliedstaat gemäß den Vorschriften über grenzüberschreitende Versicherungstätigkeit tätig ist, sofern die Steuer auf die genannten Versicherungsprämien im Verwaltungswege auf Null oder auf die Hälfte herabgesetzt werden kann, falls die im Ausland niedergelassene Versicherungsgesellschaft in dem Staat ihrer Niederlassung einer Einkommensbesteuerung unterliegt, die der Steuerbelastung für inländisches Versicherungssparen in dem anderen Mitgliedstaat vergleichbar ist? |
Vorinstanz: | Länsrätt i Kopparbergs lön |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 28.04.1998 |
Erledigungs-Az: | Rs C-118/96 |