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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 56/06
§§: EStG § 50 c Abs. 11
Schlagwörter Rückwirkungsverbot, Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung, Verfassungswidrigkeit
Rechtsfrage: Ist die Anwendung der durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 in das EStG eingefügten Vorschrift des § 50 c Abs. 11 EStG (Versagung einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung) für Anteile, deren Erwerb bereits im Jahr 1996 stattgefunden hat, wegen des verfassungsrechtlich gebotenen Rückwirkungsverbots ausgeschlossen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 27.06.2006
Vorinstanz/AZ: 6 K 391/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 46 29
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.11.2008
Erledigungs-Az: I R 56/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren I R 56/06 ruht bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 12/01 und 2 BvL 61/06. - Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 21 37