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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I B 6/02 |
§§: | AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 50 Abs. 4 |
Schlagwörter | Änderung, grobes Verschulden, grob fahrlässig, beschränkte Steuerpflicht, Niederlande, Steuerbescheid, Bestandskraft |
Rechtsfrage: | Handelt ein steuerlich vertretener Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in den Niederlanden grob fahrlässig i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er als beschränkt Steuerpflichtiger erst nach Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide unter Hinweis auf niederländische Einkünfte unter jeweils 12000 DM den Antrag nach § 50 Abs. 4 EStG stellt? |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 28.11.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 17 K 1074/98 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 70 75 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.09.2002 |
Erledigungs-Az: | I B 6/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig |