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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 33/09 (BFH) |
§§: | EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, EStDV § 55 Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Rentenbesteuerung, Erwerbsunfähigkeitsrente, Ertragsanteil, Verfassung |
Rechtsfrage: | Besteuerung einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2005: Ist die Rente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV weiterhin nur mit dem Ertragsanteil oder mit dem Besteuerungsanteil des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu versteuern? Verfassungswidrigkeit der Neuregelung? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 04.11.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 15099/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 30 94 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.04.2011 |
Erledigungs-Az: | X R 33/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 26 09 |