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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 57/01 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10, EStG § 33 c, BVerfGG Art. 79 Abs. 2, GG Art. 3, GG Art. 6, MRK Art. 6 |
Schlagwörter | Kinderbetreuungskosten, Vorsorgeaufwendungen, Rentenversicherung, Verfassung, Rückwirkung |
Rechtsfrage: | 1. Verfassungswidrigkeit der Regelungen zum Abzug von Kinderbetreuungskosten. Verstößt die vom BVerfG verweigerte rückwirkende Korrektur der verfassungswidrigen Regelung des § 33 c EStG sowie die lange Verfahrensdauer der Entscheidung über die Kinderbetreuungskosten gegen Verfassungsrecht und die europäischen Menschenrechtskonventionen? 2. Höhere Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Verfassungswidrigkeit des Sonderausgabenhöchstbetrags) sowie gebotener voller Abzug der Rentenversicherungsbeiträge (Umqualifizierung zu Werbungskosten)? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 02.07.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 7397/94 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 806 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 72 24 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.07.2004 |
Erledigungs-Az: | X R 73/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an X. Senat - neues Aktenzeichen: X R 73/01 - Revision unbegründet |