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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-800/16 (EuG)
§§: AEUV Art. 107
Schlagwörter EG, EU, Nichtigkeit, Belgien, Beihilfe, Steuerbefreiung, Gewinnüberschüsse
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - den Beschluss der Kommission vom 11.1.2016 über die vom Königreich Belgien angewandte Beihilferegelung SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) - Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen für nichtig zu erklären; - hilfsweise, Art. 2 bis 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären; - jedenfalls die Art. 2 bis 4 des Beschlusses insoweit für nichtig zu erklären, als (a) die Rückforderung von Einheiten verlangt wird, denen keine "Steuervorbescheide zur Befreiung der Mehrgewinne" im Sinne des Beschlusses erteilt worden sind, und (b) die Rückforderung eines Betrags in Höhe der ersparten Steuern des Begünstigten verlangt wird, ohne Belgien zu gestatten, eine Anpassung nach oben, die eine andere Steuerverwaltung tatsächlich vorgenommen hat, zu berücksichtigen, und - der Kommission die Kosten aufzuerlegen
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 22 S. 44
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 20.09.2023
Erledigungs-Az: Rs T-263/16 RENV, T-265/16, T-311/16, T-319/16, T-321/16, T-343/16, T-350/16, T-444/16, T-800/16 uns T-832/16