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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-790/16 (EuG)
§§: DVO (EU) 2016/1395, VO (EU) 2016/1036 Art. 5
Schlagwörter EG, EU Zoll, Antidumpingzoll, Einfuhr, vorläufiger Zoll, Schuhe, China, Nichtigkeit
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, die Klage für zulässig zu erklären; die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 der Kommission vom 18.8.2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Buckinghan Shoe Mfg Co. Ltd., Buildyet Shoes Mfg., DongGuan Elegant Top Shoes Co. Ltd, Dongguan Stella Footwear Co Ltd, Dongguan Taiway Sports Goods Limited, Foshan City Nanhai Qun Rui Footwear Co., Jianle Footwear Industrial, Sihui Kingo Rubber Shoes Factory, Synfort Shoes Co. Ltd., Taicang Kotoni Shoes Co. Ltd., Wei Hao Shoe Co. Ltd., Wei Hua Shoe Co. Ltd. und Win Profile Industries Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 für nichtig zu erklären; der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 14 S. 51
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache