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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 4/16 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 11 Abs. 2 Satz 2, EStG § 11 Abs. 1 Satz 2, AO § 129
Schlagwörter Abfluss, Umsatzsteuervorauszahlung, Offenbare Unrichtigkeit
Rechtsfrage: Liegt darin, dass der Kläger dem FA eine Einnahmenüberschussrechnung für 2011 übermittelt hat, in der er eine per Lastschrift am 10. Januar 2012 geleistete Umsatzsteuervorauszahlung für November 2011 nicht berücksichtigt hat, obschon er diese Zahlung in der zeitgleich übermittelten Umsatzsteuererklärung 2011 ausgewiesen hat, ein mechanisches Versehen und damit eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 14.04.2015
Vorinstanz/AZ: 1 K 1609/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 08 56
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 03.05.2017
Erledigungs-Az: X R 4/16 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 18 63