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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 18/12 (BFH) |
§§: | EStG § 15, EStG § 21, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1 |
Schlagwörter | Gewerbliche Einkünfte, Vermietungseinkünfte, Büroraum, Arbeitszimmer, Betriebsausgabe, Werbungskosten |
Rechtsfrage: | Zuordnung von Einkünften aus der Vermietung eines Büroraumes im selbstgenutzten Einfamilienhaus - vorliegende Vermietungseinkünfte gem. § 21 EStG (kein Eingreifen der Subsidiaritätsklausel des § 21 Abs. 3 EStG) oder untrennbarer Zusammenhang mit einer ausgeübten gewerblichen Nebentätigkeit? Abzug der (anteiligen) Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben - hinreichende räumliche Abgeschlossenheit des Büros - kein Aufteilungs- und Abzugsverbot gem. § 12 Nr. 1 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 24.05.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1474/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 00 81 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.12.2016 |
Erledigungs-Az: | X R 18/12 |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren X R 18/12 ruht gemäß Beschluss vom 6.3.2014 bis zur Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren GrS 1/14. -- Nach Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs durch Beschluss vom 27.7.2015 GrS 1/14 wird das Verfahren X R 18/12 fortgeführt. |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 04 26 |