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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 42/06 | 
| §§: | EigZulG § 11 Abs. 4, EigZulG § 11 Abs. 5 | 
| Schlagwörter | Antrag, Einkunftsgrenze, Treu und Glauben, Eigenheimzulage | 
| Rechtsfrage: | Anwendbarkeit des § 11 Abs. 4 EigZulG bei Verwendung unzutreffender Vordrucke: Kann der Eigenheimzulagenbescheid wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze nach § 11 Abs. 4 EigZulG aufgehoben werden, wenn bei der Beantragung der Eigenheimzulage die Angaben zur Einkunftsgrenze in einem vom Finanzamt übersandten - veralteten - Antragsvordrucks erfolgten, oder kommt - weil für das Finanzamt erkennbar war, dass der eingereichte Antragsvordruck veraltet war und eine nicht mehr gültige Einkunftsgrenze enthielt - nur eine fehlerbeseitigende Aufhebung gemäß § 11 Abs. 5 EigZulG in Betracht? Steht der Anwendung des § 11 Abs. 4 EigZulG Treu und Glauben entgegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 22.06.2006 | 
| Vorinstanz/AZ: | 14 K 30/03 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 14 69 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 10.05.2007 | 
| Erledigungs-Az: | IX R 42/06 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 35 27 | 
