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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 5/15 (BFH)
§§: AO § 37
Schlagwörter Rückforderung, EG, EU
Rechtsfrage: Rückforderung einer aufgrund eines tschechischen Beitreibungsersuchens gepfändeten, dann aber erstatteten Steuerforderung; auch die tschechische Finanzbehörde hat den Betrag (an den Bevollmächtigten des Klägers) erstattet. Ist § 37 AO nicht einschlägig, weil das Steuerschuldverhältnis nur zwischen dem Kläger und der tschechischen Finanzbehörde besteht? Ist § 13 EUBeitrG anwendbar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 04.02.2015
Vorinstanz/AZ: 4 K 3700/13 AO
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2015 S. 610
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 17 10
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.03.2017
Erledigungs-Az: VII R 5/15 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Erledigung der Hauptsache