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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 8/15 (BFH) |
§§: | AusglLeistG § 3 Abs. 5, AusglLeistG § 3 Abs. 7 b, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 2 Abs. 3 Satz 1, GrEStG § 8 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Bemessungsgrundlage, Gegenleistung, Kaufpreis |
Rechtsfrage: | Ergänzender Flächenerwerb nach dem Ausgleichsleistungsgesetz - Ermittlung der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage: Handelt es sich bei einem ergänzenden Flächenerwerb, der auf einen früheren Flächenerwerb Bezug nimmt und bei dem ein Gesamtkaufpreis vereinbart wird, um einen Teil eines einzigen zeitlich sukzessiven Erwerbsvorgangs, der nur eine Gesamtgrunderwerbsteuer entstehen lässt? Und wenn ja, kann eine sukzessiv erhobene Steuer zu unterschiedlichen Tarifen erhoben werden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Mecklenburg-Vorpommern |
Vorinstanz/Datum: | 05.06.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 468/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 11 84 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.05.2017 |
Erledigungs-Az: | II R 8/15 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 21 86 |