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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 31/02
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 7 Abs. 4, HGB § 255 Abs. 2
Schlagwörter Anschaffungsnaher Aufwand, Wesentliche Verbesserung, Renovierung, Erhaltungsaufwand
Rechtsfrage: Lässt sich auch im Falle von anschaffungsnahen Aufwendungen (Renovierungskosten von rd. 82.000 DM bei Gebäudeanschaffungskosten von rd. 178.000 DM) eine wesentliche Verbesserung i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht allein nach der Höhe der Aufwendungen bestimmen (s. hierzu Grundsatzentscheidungen des BFH vom 12.9.2001 IX R 39/97 und IX R 52/00, DB 2002, 1297, 1301)? Abzug der Renovierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten aufgrund wirtschaftlichen Eigentums? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 11.12.2001
Vorinstanz/AZ: 6 K 666/97
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 56 07
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.02.2003
Erledigungs-Az: IX R 31/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 24 15