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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 13/02 |
§§: | EStG § 32 b Abs. 1 Nr. 2, GG Art. 3, EGV Art. 48 |
Schlagwörter | Progressionsvorbehalt, Ausland, Einfamilienhaus, Gemeinschaftsrecht, Gleichheit, EG |
Rechtsfrage: | Unterliegen die Verluste aus Vermietung und Verpachtung von im Inland tätigen unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten aus der Selbstnutzung eines in Frankreich belegenen Einfamilienhauses dem negativen Progressionsvorbehalt? Verstößt die Nichtanwendung des negativen Progressionsvorbehalts gegen den Gleichheitsgrundsatz und Gemeinschaftsrecht? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 16.05.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1148/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 52 88 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.09.2006 |
Erledigungs-Az: | I R 13/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Vorlage an EuGH - BFH-Beschluss vom 13.11.2002 - I R 13/02 - Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 06 67 |