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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-492/08 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 96, Richtlinie 2006/112/EG Art. 98
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Steuersatz, ermäßigter Mehrwertsteuersatz, Frankreich, Rechtsanwalt, Prozesskostenhilfe
Rechtsfrage: Hat die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 96 und 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG verstoßen, dass sie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Anwaltsleistungen, die von den "avocats", den "avocats au Conseil d'Etat et a la Cour de Cassation" und den "avoues" erbracht werden, anwendet, für die diese vollständig oder teilweise durch den Staat im Rahmen der Prozesskostenhilfe entschädigt worden sind?
Vorinstanz: Kommission ./. Französische Republik
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2009 Nr. C 19 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.06.2010
Erledigungs-Az: Rs C-492/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 18 80