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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-124/08 (EuGH)
§§: ZK Art. 221 Abs. 1, ZK Art. 221 Abs. 3, VO (EG) 2700/2000 Art. 1
Schlagwörter EG, EU, Zollkodex, Zollschuld
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 221 Abs. 1 ZK so zu verstehen, dass die vorgeschriebene Mitteilung einer Zollschuld an den Abgabepflichtigen nur nach deren buchmäßiger Erfassung rechtsgültig erfolgen kann, oder dass der in Art. 221 Abs. 1 ZK vorgeschriebenen Mitteilung einer Zollschuld an den Abgabenpflichtigen stets deren buchmäßige Erfassung vorausgegangen sein muss, damit sie rechtsgültig ist? - 2. Ist Art. 221 Abs. 3 ZK in der vor der Änderung durch Art. 1 der VO (EG) Nr. 2700/2000 geltenden Fassung so zu verstehen, dass die Möglichkeit für die Zollbehörden, nach Ablauf der Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld eine rechtsgültige Mitteilung des buchmäßig erfassten Betrags zu erfassen, sofern diese Schuld aufgrund einer strafbaren Handlung entstanden ist, nur hinsichtlich der Person gilt, auf die diese strafbare Handlung zurückgeht?
Vorinstanz: Hof van Cassatie van België (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2008 Nr. C 142 S. 16
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.07.2009
Erledigungs-Az: Rs C-124/08 und C-125/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 25 93