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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-330/07 (EuGH)
§§: EG Art. 43, EG Art. 49
Schlagwörter EG, EU, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Ausland, Inland, Betriebsstätte, Investitionszuwachsprämie
Rechtsfrage: Stehen die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 ff. EG) und/oder über die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 ff. EG) einer am 31.12.2003 bestehenden nationalen Regelung entgegen, wonach die Gewährung einer steuerlichen Begünstigung (Investitionszuwachsprämie) an Unternehmer für die Anschaffung ungebrauchter körperlicher Wirtschaftsgüter auch davon abhängig ist, dass diese Wirtschaftsgüter ausschließlich in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, wogegen für die Anschaffung ungebrauchter körperlicher Wirtschaftsgüter, die in einer ausländischen und somit auch in einer im übrigen Raum der EU gelegenen Betriebstätte Verwendung finden, die Gewährung dieser steuerlichen Begünstigung (Investitionszuwachsprämie) versagt bleibt?
Vorinstanz: Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Wien (Österreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2007 Nr. C 269 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 04.12.2008
Erledigungs-Az: Rs C-330/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 05 22